Dreiflüsse-Trachtengau Passau e.V.
1. Gauvorstand Walter Söldner

Adresse:       Tresdorf 5a
94104 Tittling
Deutschland
Telefon:       +49 8504 4217
Mobil:       +49 160 98363747
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Gauarchiv

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       94121 Salzweg
       Deutschland

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      +49 171 9313981

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Das Gauarchiv in Salzweg kann nach telefonischer Absprache und Anmeldung gerne besichtigt werden.
Über zahlreiche Interessierte freuen sich die beiden Archivare Walter Weiß und Franz Würfl.

Kontakt

Satzung des

Dreiflüsse- Trachtengau Passau e.V.

 

§ 1

Name - Sitz - Zweck

Der Verband fuhrt den Namen Dreiflüsse -Trachtengau Passau e. V.

Der Dreiflüsse -Trachtengau Passau e. V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Passau eingetragen.

Der Sitz des Gauverbandes ist Passau

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Dreiflüsse -Trachtengau Passau e.V. ist eine landschaftlich gebundene, jedoch politisch und konfessionell ungebundene Vereinigung von Trachten- und Heimatvereinen, mit angebundenen Schuhplattlergruppen. Volkstanz-, Musik-, Goldhauben-, Kopftuch- und historischen Trachtengruppen, Trachtenkapellen, Handwerker-, Zunft-, Geschichtsvereinen, Heimatpflegern und Mundartdichtern, die sich gemäß ihrer Satzungen oder Richtlinien dem angestammten Volkstum, sowie der bodenständigen Heimat-, Trachten- und Brauchtumspflege widmen. Schuhplattlergruppen müssen einem Trachten- oder Heimatverein angehören.

Zweck des Gauverbandes ist die Betreuung und zielorientierter Förderung der ihm angeschlossenen Vereine und Gruppierungen im Sinne der bodenständigen Heimat-, Trachten- und Brauchtumspflege.
Seine Tätigkeit und die der angeschlossenen Vereine und Gruppen erstreckt sich aus- schließlich auf dieses Gebiet.

Der Dreiflüsse -Trachtengau Passau e.V. verfolgt ausschließlich die ideellen Ziele der Heimatpflege, damit also unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO, Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke). Sämtliche Einnahmen des Gauverbandes dürfen nur für den in dieser Satzung verankerten Zweck verwendet werden. Die Gauvereine und Gauorgane sowie Einzelmitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Gauverbandes. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Gauverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Gauverbandes kann jeder Verein oder Gruppe werden, die sich im Sinne der Satzung für die unter § I Punkt 5 und 7 genannten Ziele einsetzt und eine ordentlich gewählte Vorstandschaft besitzt.
Sing- und Musikgruppen müssen einen verantwortlichen Leiter nachweisen.

Über die Aufnahme entscheidet die Gauversammlung. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor dem Termin der betreffenden Gauversammlung dem Gauvorstand vorliegen. Dieser hat die Anträge bei der vorzubereitenden Ausschusssitzung vorzulegen. Aufnahmegesuche sind auf der Tagesordnung der Gauversammlung namentlich anzukündigen.

Die um die Aufnahme ersuchenden Vereine und Gruppen sind vom Gauvorstand vor ihrer Aufnahme über die Rechte und Pflichten sowie über die Ziele und Aufgaben des Gauverbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen. Sie haben bei der zu beschließenden Gauversammlung durch mindestens drei Abgeordnete anwesend zu sein. Die Aufnahme erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

Einzelpersonen können als Mitglieder in den Gauverband aufgenommen werden, sofern sie zur Erfüllung des Vereinszwecks bereit sind und wenn sie einen jährlichen, von der Gauvorstandschaft festzusetzenden Mindestbetrag zu entrichten gewillt sind. Über die Aufnahme entscheidet der Gauausschuss.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahmebeschluss. Mit der Aufnahme anerkennt das aufgenommene Mitglied die Satzung des Gauverbandes.

 

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Einzelpersonen haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind in Eigenschaft als Delegierte eines Gauvereins oder als Vorstands- bzw. Ausschussmitglieder bei den entsprechenden Tagungen oder Sitzungen zugegen. Im Übrigen haben sie nur Mitspracherecht.

Alle Gauvereine haben Mitspracherecht sowie Stimmrecht in allen Angelegenheiten, die den Gauverband, seine Organisation und seine Ziele und Aufgaben betreffen.

Bei Abstimmungen und Entscheidungen hat jeder Gauverein oder Gruppe bis 200 Mitglieder zwei Stimmen, darüber erhöhen sich die Stimmen je 100 Mitglieder um eine weitere Stimme. Die Stimmen werden durch die jeweiligen Delegierten, die anwesend sein müssen, abgegeben. Alle übrigen Anwesenden haben bei der Gauversammlung Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.

Alle Gauvereine haben Anspruch auf Unterstützung durch die Organe des Gauverbandes in organisatorischen Fragen, in Satzungsfragen und in allen Schulungsangelegenheiten.

Die Gauvereine verpflichten sich zur Bezahlung der jeweilig festgesetzten, finanziellen Beträge, zur Anerkennung der Satzung und Beachtung der vom Gauverband herausgegebenen allgemeinen Richtlinien sowie zur Teilnahme an den Gauveranstaltungen (siehe Richtlinien).

Die Gaumitglieder verpflichten sich weiterhin, sich durch sauberes und sinnvolles Auftreten
a) für die heimatlichen Belange im Allgemeinen
b) im Besonderen aber für die bodenständige Heimat-, Trachten- und Brauchtumspflege sowie
c) für die Interessen des Gauverbandes und somit auch des eigenen Vereins stets in Ehre und Würde einzusetzen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Gauvereins oder einer Gruppe endet durch Auflösung, Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Einzelmitgliedes endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch eingeschriebene Mitteilung an den Gauvorstand (Protokoll über die Auflösung des Vereins ist beizugeben). Er wird jeweils mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gauversammlung.

Für den Ausschluss müssen folgende Gründe vorliegen:
a) Fortgesetzter Verstoß gegen Satzung, Richtlinien und Gaubeschlüsse,
b) fortgesetztes unehrenhaftes Verhalten und Auftreten und
c) Verweigerung der finanziellen Leistungen, die vom Gauverband festgesetzt sind.
Der Ausschluss kann nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung, im Abstand von mindestens drei Monaten, beantragt werden.

Für den Ausschluss eines Einzelmitgliedes oder Gauvereines bzw. einer Gruppe müssen mindestens fünf Anträge, von verschiedenen Vereinen, Gruppen oder Einzelmitglieder, mit entsprechender Begründung vorliegen. Sie sind dem Gauvorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin der Gauversammlung einzureichen. Der Gauvorstand muss spätestens innerhalb von zwei Wochen den Auszuschließenden von den Anträgen mit den Begründungen in Kenntnis setzen sowie das Ausschlussverfahren namentlich auf der Tagesordnung zur Gauversammlung ankündigen.

Dem vom Ausschluss Betroffenen steht vor der Gauversammlung das Recht auf Einspruch und Verteidigung zu. Er hat in diesem Falle bei der entsprechenden Gauversammlung anwesend zu sein.

 

§ 5

Rechte und Pflichten des Gauverbandes

Die Rechte und Pflichten des Gauverbandes bzw. seiner Organe sind in den Rechten und Pflichten der Mitglieder verankert.

Der Gauverband ist für gerechte und ordnungsgemäße Abwicklung der Versammlung und Gauveranstaltungen verantwortlich und vertritt die Interessen des Gauverbandes und der ihm angeschlossenen Vereine und Gruppen nach außen. Er bemüht sich um Schlichtung eintretender Streitfälle unter oder auch innerhalb der Vereine und Gruppen.

 

§ 6

Die Organe

Die Organe des Gauverbandes sind:

1) der Gauvorstand
2) die Gauvorstandschaft
3) der Gauausschuss
4) der Gesamtgauausschuss
5) die Gauversamrnlung

Sie sind in ihrer Zuständigkeit und Handlungsmöglichkeit genau abgegrenzt.

 

§ 7

Der Gauvorstand

Der Gauvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. Für den 3. Vorsitzenden gilt dies sinngemäß.

Der Gauvorstand und die Gauvorstandschaft werden durch die Gauversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Gauvorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

Der Gauvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er bearbeitet alle Angelegenheiten des Gauverbandes, die nicht der Gauversammlung oder dem Gauausschuss vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Gauversammlung, der Gauvorstandschaft und des Gauausschusses gebunden.

Der Gauvorstand ist jederzeit beschlussfähig.

Der I. Vorsitzende hat die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse auszuführen, den Gauvorstand und die Gauvorstandschaft zu Sitzungen einzuberufen, Sitzungen des Gauausschusses und der Gauversammlung anzusetzen und zu ihnen einzuladen, in ihnen den Vorsitz zu fuhren und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, Rechnungsführung und Protokollführung zu beaufsichtigen.

Die Stellvertreter haben den 1. Vorsitzenden in erforderlichen Fällen zu vertreten und ihn in seinem Aufgabenbereich nach Möglichkeit zu unterstützen.

Der 1. Vorsitzende hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen die entsprechenden Organe einzuberufen.

 

§ 8

Der Gauausschuss

Die Gauversammlung wählt zur Beratung des Gauvorstandes und der Gauvorstandschaft einen Gauausschuss. Die Gauausschussmitglieder werden zusammen mit dem Gauvorstand jeweils auf drei Jahre gewählt.

Der Gesamtausschuss

1. Gauvorstandschaft
a) 1. Vorsitzender
b) dessen beide Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Kassier
e) Jugendleiter
f) Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit und Presse

2. Gauausschuss
a) Gauvorstandschaft
b) Sachgebietsleiter
- Trachtenpflege und -forschung
- Volkslied und -musik
- Volkstanz
- Schuhplattler
- Laienspiel/Mundart / Brauchtum
- Musikkapellen
- Kreatives Arbeiten
c) 2. Schriftführer
d) 2. Kassier
e) 4 Gebietsvertreter
f) 2 Revisoren

Der Gesamtgauausschuss bringt in seinen Sitzungen Wünsche und Anregungen von inner- und außerhalb des Gaues vor und vertritt sie. Er beschließt die Durchführung eines vom Gauvorstand ausgearbeiteten Arbeitsprogramm und trifft Entscheidungen die über die Zuständigkeit des Gauvorstandes hinausgehen, jedoch nicht der Gauversammlung allein vorbehalten sind.

Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Gauausschussmitglieder sind in den Richtlinien festgelegt.

Protektor und Gauehrenvorstand haben Sitz- und Stimmrecht In der Gauvorstandschaft, im Gauausschuss und der Gauversammlung.

Der Gaukassier und sein Stellvertreter führen Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Gauverbandes und sammeln die dazugehörigen Belege. Zahlungen aus der Kasse dürfen sie nur auf Grund einer Anweisung des Vorsitzenden ausführen. Der Vorsitzende kann Anweisungen, die über laufende Geschäftskosten hinausgehen, nur im Rahmen der Beschlüsse der Gauversammlung, der Gauvorstandschaft oder des Gauausschusses geben.

Der Gauschriftführer und sein Stellvertreter haben die Protokolle über die Gauversammlung sowie über die Sitzungen des Gauvorstandes, der Gauvorstandschaft und des Gauausschusses abzufassen und zu archivieren. Sie führen ferner die anfallende Korrespondenz.

Der Gaujugendleiter ist Mitglied in der Gauvorstandschaft des Gauverbandes und hat dort Sitz- und Stimmrecht. Beschlüsse, Tätigkeitsberichte, Ehrungen und die Verteilung der Zuschussmittel sind dem Gauverband zur Kenntnis zu übergeben. Der Gaujugendleiter hat sich an die Bestimmungen der Bayer. Trachtenjugend zu halten.

Der Sachgebietsleiter für Öffentlichkeitsarbeit und Presse hat Sitz und Stimme in der Gauvorstandschaft. Er hat sich insbesonders um die Koordinierung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit den öffentlich, rechtlichen Medien sowie den im Verband angebotenen Zeitungen und Informationsschriften zu kümmern.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Gauversammlung ernannt und haben, sofern sie nicht in einer anderen Eigenschaft in die Gauvorstandschaft oder Gauausschuss gewählt sind, nur beratende Stimme. Ehrenmitglieder sind zu den Sitzungen jederzeit sehr erwünscht, jedoch zur Teilnahme nicht verpflichtet.

Mit der Erledigung bestimmter Aufgaben können die Gauvorstandschaft und der Gauausschuss Einzelpersonen oder Arbeitsausschüsse beauftragen.

Der Gauausschuss wird vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen einberufen oder, wenn ein Drittel der Gauauschussmitglieder die Einberufung verlangt. In der Regel sollte der Gauausschuss mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Hierzu haben die Einladungen mindestens eine Woche zuvor schriftlich zu ergehen. Die Gauvorstandschaft wird telefonisch einberufen.

Der Gauausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gauausschussmitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden nur vom Gesamtgauausschuss gefasst und haben mit einfacher Mehrheit ihre Gültigkeit.

 

§ 9

Die ordentliche Gauversammlung

Die ordentliche Gauversammlung ist die entscheidende und höchste Instanz des Gauverbandes. Sie ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im Oktober, durch den Gauvorstand einzuberufen.

Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung sind auf der Einladung ersichtlich zu machen. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Gauversammlung und zwar durch Rundschreiben.

Die Tagesordnung zur Gauversammlung wird vom Gauvorstand aufgestellt. Jeder Gauversammlung soll eine beratende Gauausschusssitzung vorausgehen

Die Gauversammlung hat das Recht, über sämtliche Angelegenheiten des Gaues zu entscheiden. Sie hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls des Jahres und Kassenberichtes sowie die Berichte der einzelnen Sachgebiete
b) Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gasamtgauausschusses
c) Wahl eines Gauvorstandes und dessen beiden Stellvertreter, einer Gauvorstandschaft, eines Gauausschusses sowie der Revisoren
d) Festsetzung der Gaubeiträge
e) Vergabe der Gauveranstaltungen
f) Beschlussfassung nach der Tagesordnung
g) Satzungsänderung, -ergänzung und -neufassung
h) Auflösung des Gauverbandes.

Die Beschlüsse der Gauversammlung bedürfen einer Beurkundung, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Satzungsänderungen sind unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.

Die Gauversammlung ist jederzeit beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Der Antrag auf Entlastung der Mitglieder des Gesamtgauausschusses wird vom Sprecher der Revisoren an die Gauversammlung gestellt.

 

§ 10

Die außerordentliche Gauversammlung

Eine außerordentliche Gauversammlung muss einberufen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen oder wenn es der Gauausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder wenn von mindestens 20 % der Gauvereine ein schriftlicher Antrag, der begründet sein muss, eingereicht wird.

Die Geschäftsordnung einer außerordentlichen Gauversammlung entspricht der einer ordentlichen Gauversammlung.

 

§ 11

Abstimmungen und Wahlen

Sofern allgemeine Bestimmungen nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wirksam. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung trägt nicht zur Entscheidung bei.

1m Gegensatz zu Abstimmung müssen Wahlen grundsätzlich geheim durchgeführt werden, nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigten damit einverstanden,sind, können Wahlen offen durchgeführt werden.

Zur Durchführung von Wahlen wird durch Zuruf ein Wahlausschuss gebildet, der sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Der Wahlausschuss hat den Wahl- oder Abstimmungsvorgang zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Ergebnis dem Versammlungsleiter zu übergeben.

Zu Beginn der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Wahlausschusses das Amt des Versammlungsleiters für die Zeit des Wahlvorgangs. Nach erfolgter Wahl übergibt er das Amt des Versammlungsleiters an den gewählten 1. Vorsitzenden.

Die Angehörigen des Wahlausschusses haben Stimmrecht, sofern sie zugleich als Delegierte ihres Vereins anwesend sind. Die Bewerber für ein Amt im Gesamtgauausschuss sollen nicht Mitglied im Wahlausschuss sein.

Gauvorstands-, Gauausschuss- und Gauehrenmitglieder sowie Protektor und Gauehrenvorstand haben in der Versammlung Stimmrecht.

Neu aufzunehmende Vereine haben in der Gauversammlung, in der ihre Aufnahme stattfindet, noch kein Stimmrecht.

Wählbar sind alle Mitglieder der Gauvereine/Gruppen und Einzelmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Grundsätzlich können nur zur Versammlung erschienene Personen gewählt werden.
Ausnahmefalle sind statthaft, wenn der zu Wählende verhindert ist und schriftlich sein Einverständnis zum Wahlvorschlag seiner Person gegeben hat.

 

§ 12

Die Revisoren

Bei jeder Wahl werden zwei Revisoren gewählt, die während der Geschäftsjahre die Kasse zu prüfen haben. Desgleichen haben die Revisoren vor der nächstfolgenden Gauversammlung dem vom Gaukassier und, oder, seinem Stellvertreter aufgestellten Kassenbericht auf seine Richtigkeit zu prüfen und im Anschluss an den Kassenbericht bei der Gauversammlung über ihre Tätigkeit und dem Befund der Kasse und der Kassenbücher zu berichten.
Aufgabe der Revisoren ist es auch, die Organe des Gauverbandes auf Effizienz im Sinne der Richtlinien und Geschäftsordnung und Sparsamkeit zu überprüfen und darüber in der Gauversammlung zu berichten.
Anschließend stellt der Sprecher Antrag auf Entlastung der Mitglieder des Gesamtgauausschusses.

 

§ 13

Ehrungen

Jede natürliche Person, die sich durch besondere Verdienste und Leistungen für den Gauverband und dessen Ziele und Aufgaben oder für die Heimat- und Volkstumspflege im Allgemeinen hervorgetan hat, kann auf Vorschlag durch den Gauverband geehrt werden.

Entsprechende und begründete Vorschläge sind bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer Gauversammlung dem Gauvorstand einzureichen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gauausschusses.

Art und Weise sowie Umfang der Ehrungen sind in besonderen, von der Gauversammlung beschlossenen Richtlinien festgelegt.

 

§ 14

Richtlinien

Für Einzelheiten, z.B. Organisation, Vorbereitungen von Gauveranstaltungen, Trachtentreffen oder anderer Veranstaltungen bestehen eigens geschaffene Richtlinien, die je nach Beschlussfassung durch den Gesamtgauausschuß verbindlich und zum Teil nur empfehlenden Charakter haben.

 

§ 15

Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung, Ergänzung oder Neufassung der Satzung können vom Gauvorstand der Gauvorstandschaft oder von mindestens fünf Gauvereinen oder vom Gauausschuß gestellt werden. Begründete Anträge haben mindestens sechs Wochen vor dem Termin einer Gauversammlung beim Gauvorstand vorzuliegen.

Dem Antrag auf Satzungsänderung, -ergänzung und -neufassung ist stattzugeben, wenn in der Gauversammlung mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.

Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der Tagesordnung der Gauversammlung anzukündigen.

 

§ 16

Auflösung des Gauverbandes

Die Auflösung des Gauverbandes ist nur möglich, wenn dieselbe als Tagesordnungspunkt der Gauversammlung eingeladen worden ist, wenn mindestens Zweidrittel aller stimmberechtigten Gauvereine anwesend sind und Dreiviertel der erschienenen Stimmberechtigten dafür stimmen. Im anderen Falle ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Gauversammlung mit derselben Tagesordnung durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden entscheiden kann.

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Gauverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vermögen an den Bayer. Trachtenverband mit dem Auftrag, es nach dieser Satzung zu verwenden.
Er soll im Einzugsbereich des Dreiflüsse- Trachtengau Passau e.V. baldmöglichst eine vergleichbare Organisation mit diesem Vermögen ins Leben rufen.

 

§ 17

Gerichtsstand

Für Streitigkeiten, die durch den Gauverband nicht beigelegt werden können, sind die Gerichte zuständig.

 

§ 18

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Neufassung der Satzung tritt in Kraft, nachdem sie im Vereinsregister eingetragen worden ist.
Jedem Gaumitglied ist ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen und jeder Neuaufzunehmende ist vor seiner Aufnahme vom Inhalt dieser Satzung in Kenntnis zu setzen.

Vorstehende Satzung wurde am 20.04.2008 von der Gauversammlung des Dreiflüsse-Trachtengau Passau e.V. mehrheitlich beschlossen und hat hiermit Gültigkeit erlangt.